Die Landesregierung will die Infektionszahlen mit weitreichenden Schutzmaßnahmen und einem quasi Lockdown für Ungeimpfte senken. In Innenräumen gilt für Erwachsene flächendeckend die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesen oder geimpft sind und zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Im Außenbereich gilt die 2G-Regelung. Ausnahmen von diesen Regeln gibt es für Kinder unter 12 Jahren, die keinen Test benötigen, sowie für ungeimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Für Letztere gilt die 3G-Regel.

Diese Vorgaben finden auf Einrichtungen, die Güter des täglichen Bedarfs verkaufen, wie z.B. Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung usw. keine Anwendung. Der Verkauf von Flaschenwein bleibt davon also unberührt. Aber auch dort gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Zudem darf sich in geschlossenen Räumen pro angefangene 10 qm Verkaufsfläche höchstens eine Kundin oder ein Kunde aufhalten.

In Vinotheken und bei Weinproben hingegen gelten weiter die Regelungen wie für die Gastronomie. Diese sind die folgenden:

§ Es ist ein Hygienekonzept vorzuhalten.

§ In geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, als Gäste anwesend sein.

§ Für Gäste und Personal gilt die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich

§ Es besteht die Pflicht zur Kontakterfassung

§ Auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen muss ein negativer Test vorliegen. Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, sind von dieser Testpflicht ausgenommen.

Ein Testnachweis kann wie folgt erbracht werden:

§ Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist (beobachteter Selbsttest). Über diesen Test darf keine Bescheinigung erstellt werden. Der negative Test gilt nur an dem Ort, an dem die Testung beaufsichtigt wurde.

§ Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung: Die Testung kann insbesondere durch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden, vorgenommen werden. Es darf ein 3G-fähiger Testnachweis erstellt werden.

§ Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung: Eine Bescheinigung über das Testergebnis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer weiteren Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Ein solcher Testnachweis kann auch außerhalb der Arbeitsstätte genutzt werden, z.B. im ÖPNV.

§ Außerdem kann der Testnachweis durch einen PCR-Test erbracht werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen 29. CoBeLVO: