Anbaustopp, der:

Der Anbaustopp ist ein Gesetz, das nach EU-Recht jede Neuanpflanzung von Reben untersagt. Die Ausweitung von Rebflächen ist durch die 1976 verfasste Verordnung verboten worden, um Überproduktionen zu vermeiden. Das bedeutet, dass durch das Verbot keine Reben außerhalb der bestehenden Gebiete und sogar innerhalb der Gebiete keine „spontanen“ Neuanpflanzungen erlaubt sind. Sollte der Anbau von Reben jedoch zum Eigenverzehr sein und somit höchstens eine Fläche von einem Ar einnehmen, so gilt dies als Hobbyanbau und kann auch ohne Genehmigung getätigt werden. Die Kommission der EU kann jedoch auch Ausnahmen gestatten, wenn die Nachfrage in einem der Mitgliedsstaaten die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet. So wurde etwa im Jahr 1990 für das Anbaugebiet Rheinhessen eine Erweiterung um 430 Hektar erlaubt. Die ersten Versuche der Regierung, die „zügellose“ Ausdehnung der Rebflächen zu steuern, wurden bereits in Verordnungen in den Jahren 1749 (Kurmainz) und 1755 (Kurpfalz) festgehalten. Es war somit streng verboten bisheriges Ackerland ohne Genehmigung in einen Weinberg umzuwandeln. Neuanlagen wurden nur erlaubt, wenn diese in Augenschein genommen wurden und das zu rodende Grundstück einen besseren Nutzen durch Weinanbau erhielt. Durch die Einführung des Anbaustopps wurde der Weinmarkt saniert. In den meisten EU-Ländern hatte der Anbaustopp die Umschichtung der Sorten zur Folge. Dadurch wurden wieder vermehrt alte Rebsorten gezüchtet. Das Gesetz wird immer nur befristet beschlossen, das heißt, es endet zu einem bestimmten Termin. Seit 1976 wurde der Anbaustopp immer wieder verlängert, da alle Beteiligten die Weinanbaugebiete auf diese Weise schützen wollen (etwa Steillagengebiete an der Mosel). Die nächste Frist endet am 31.12. 2015. Karen Storck Pfälzische Weinkönigin